Der LandesSportBund Niedersachsen informiert:
Für selbstständige Trainer hat der Deutsche Olympische Sportbund mit denSpitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger einen Mustervertrag erstellt. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat den Vertrag in einem konkreten Rechtsfall geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, wenn der Vertrag unterlegt und auch eingehalten wird. LSG Hessen, Urteil 28. Juli 2022, AZ: L8 BA 49/19
Der Mustervertrag wurde gemeinsam mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger und dem Haufe-Verlag speziell für den Sportbereich entwickelt und wird fortlaufend mit Blick auf Änderungen des materiellen Rechts und der Rechtsprechung überprüft:
Worauf es ankommt
Das LSG stellt mit Verweis auf den Mustervertrag folgende Punkte heraus, die bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung eine Rolle spielen:
Keine Weisungsgebundenheit
Es darf keine Weisungsgebundenheit des Trainers im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Trainertätigkeit bestehen.
Keine Eingliederung in die organisatorischen Abläufe des Vereins Im Mustervertrag wird die Weisungsfreiheit bzw. das Fehlen eines Direktionsrechtes mehrfach ausdrücklich betont. Dabei muss Rücksicht genommen werden auf die üblichen Gegebenheiten des Spiel- und Trainingsbetrieb einer Vereinsmannschaft. Die betreffenden Vertragsklauseln wurden auch in der praktischen Ausgestaltung so umgesetzt.
Fachliche Vorgaben des Auftraggebers
Dass der Vertrag vorsieht, dass der Trainer die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers soweit zu beachten hat, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert, spielt keine Rolle. Im Kerngehalt – so das LSG – bedeutet dieser Passus, dass der Trainer die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung schuldet und ihm darauf gerichtete Vorgaben gemacht werden können. Entsprechende vertragliche Pflichten sind aber jedem Dienst-, Werks- und Arbeitsvertrag immanent.
Höhe der Vergütung
Die Modalitäten und die Höhe der Vergütung (80 € pro Stunde) stellen – so das LSG – keine aussagekräftigen Indizien für den sozialversicherungsrechtlichen Status dar. Bei abhängig beschäftigten Mannschaftstrainern im Spitzensport fehlt es an einer üblichen Vergütungshöhe, die als Maßstab zugrunde gelegt werden könnte.
Unternehmerisches Risiko
Da es sich bei der zu bewertenden Tätigkeit des Trainers um eine reine Dienstleistung handelt, für deren Ausübung kein Einsatz von Risikokapital erforderlich ist, steht das fehlende unternehmerische Risiko insoweit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen.
Mustervertrag lässt sich übertragen
Die Regelungen des Mustervertrages lassen sich auch auf andere Honorarverhältnisse – z.B. Lehrkräfte – übertragen. Auch hier darf keine Rolle spielen, dass die Honorarkraft auf Räumlichkeiten und Großtechnik des Vereins bzw. Auftraggebers angewiesen ist. Andernfalls käme eine selbstständige Tätigkeit in diesen Bereich kaum in Frage.
Quelle: Schreiben des Deutschen Olympischen Sportbundes vom 13. Februar 2023
Der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen weist darauf hin, dass sich Sportvereine bei der Nutzung von Räumen bei Veranstaltung mit mehr als 200 Personen, die nicht als Versammlungsräume genehmigt sind, zunächst bei der örtlich zuständigen Bauaufsicht erkundigen müssen, ob dies erlaubt ist. Hintergrund ist, dass die vom Nds. Landtag im November 2021 beschlossene Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung und der damit verbundene Wegfall von § 47 Nds. Versammlungsstättenverordnung aktuell Kommunen in Unsicherheit lässt, was erlaubt ist und was nicht. Da von dieser Situation auch Sportvereine betroffen sind, die Räumlichkeiten vorrübergehend nutzen wollen, die nicht als Versammlungsraum genehmigt sind, hat sich der LSB bereits im Sommer an das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz gewandt und um Klärung gebeten. Die in einem Antwortschreiben an den LSB angekündigte Lösung ist uns bis heute nicht bekannt, eine entsprechende erneute Anfrage beim inzwischen für Bauen zuständigen Nds. Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung läuft derzeit. Kontakt
Hannover, 11. Oktober 2022
LSB rät dringend zur Kontaktaufnahme mit ARAG Sportversicherung
Derzeit erhalten Website-Betreiber Forderungsschreiben, nach denen sie zwischen 100 und 500 Euro Abmahngebühren bezahlen sollen, weil sie Googles kostenlose Fonts in ihre Websites eingebettet haben. Die Abmahnungen werfen ihnen einen "unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht" und einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) vor.
Hintergrund
Google bietet kostenlos und frei verwendbare Schriftarten für Website-Betreiber, die lokal auf dem eigenen Webserver benutzt werden können. Alternativ kann man die Schriften auch online einbinden, was dann jedoch dazu führt, dass der Browser des Besuchers sie beim Aufruf der Seite von den Servern von Google lädt.
Das Landgericht (LG) München hatte im Januar 2022 die Online-Nutzung von Google Fonts mit der Begründung verboten, dass dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden (Az. 3 O 17493/20 [1]). Die notwendige Übermittelung von IP-Adressen fielen in den Schutzbereich des Datenschutzes, es gäbe keine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses. Dem Kläger stehen somit ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zu. Diese Entscheidung bildet die Grundlage für die versandten Abmahnungen und Forderungsschreiben, sie wird aber in der juristischen Diskussion überwiegend als überzogen kritisiert.
Die Schreiber der fordernden Briefe haben die Website des Empfängers besucht, dieser verwende die Online-Version der Google Fonts und daher solle man wegen des dadurch verursachten individuellen Unwohlseins schnellstens 100 Euro an den Versender überweisen. Ebenso mischen inzwischen berüchtigte Anwälte vergangener Massenabmahnungen mit. Sie fordern nicht nur, dass die Empfänger den Schaden ihrer Mandanten begleichen, man solle zudem eine Unterlassungserklärung für die Nutzung der Google-Fonts abgeben und die Anwaltsgebühren von meist 367,23 Euro zahlen.
Was tun?
1. Weder zahlen Sie übereilt den geforderten Betrag, noch senden Sie die unterschriebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zurück.
2. Überprüfen Sie ihren Web-Auftritt auf die richtige Verwendung der Google-Fonts. Dazu gibt es z.B. die folgenden Dienste:
google-fonts-checker.54gradsoftware.de/de
Sollte sich dabei herausstellen, dass Schriften nachgeladen werden, sollte dies vom Web-Administrator zügig geändert werden. Dies ist auch die beste Gelegenheit, die Website auf andere Dienste zu testen und den Cookie-Banner anzupassen.
3. Gegen eine anwaltlichen Abmahnungen gibt es eine ganze Reihe von potenziellen Einwendungen, sodass es sich keinesfalls um "sichere Fälle" für die Abmahner handelt. Der LandesSportBund Niedersachsen empfiehlt seinen Mitgliedern, Kontakt mit der ARAG Sportversicherung aufzunehmen.
E-Mail: vsbhannover@arag-sport.de