Rechtsfragen

In dieser Rubrik finden Sie Hinweise, Urteile usw. zu Rechtsfragen, die auch die Mitgliedsvereine des LandesSportBundes Niedersachsen betreffen.

Selbständige Übungsleiter: Mustervertrag des DOSB (Stand 15. Februar 2023)

 

Der LandesSportBund Niedersachsen informiert:

Für selbstständige Trainer hat der Deutsche Olympische Sportbund mit denSpitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger einen Mustervertrag erstellt. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat den Vertrag in einem konkreten Rechtsfall geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, wenn der Vertrag unterlegt und auch eingehalten wird. LSG Hessen, Urteil 28. Juli 2022, AZ: L8 BA 49/19

Der Mustervertrag wurde gemeinsam mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger und dem Haufe-Verlag speziell für den Sportbereich entwickelt und wird fortlaufend mit Blick auf Änderungen des materiellen Rechts und der Rechtsprechung überprüft:

Worauf es ankommt

Das LSG stellt mit Verweis auf den Mustervertrag folgende Punkte heraus, die bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung eine Rolle spielen:

Keine Weisungsgebundenheit  

Es darf keine Weisungsgebundenheit des Trainers im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Trainertätigkeit bestehen.

Keine Eingliederung in die organisatorischen Abläufe des Vereins   Im Mustervertrag wird die Weisungsfreiheit bzw. das Fehlen eines Direktionsrechtes mehrfach ausdrücklich betont. Dabei muss Rücksicht genommen werden auf die üblichen Gegebenheiten des Spiel- und Trainingsbetrieb einer Vereinsmannschaft. Die betreffenden Vertragsklauseln wurden auch in der praktischen Ausgestaltung so umgesetzt.

Fachliche Vorgaben des Auftraggebers  

Dass der Vertrag vorsieht, dass der Trainer die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers soweit zu beachten hat, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert, spielt keine Rolle. Im Kerngehalt – so das LSG – bedeutet dieser Passus, dass der Trainer die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung schuldet und ihm darauf gerichtete Vorgaben gemacht werden können. Entsprechende vertragliche Pflichten sind aber jedem Dienst-, Werks- und Arbeitsvertrag immanent.

Höhe der Vergütung 

Die Modalitäten und die Höhe der Vergütung (80 € pro Stunde) stellen – so das LSG – keine aussagekräftigen Indizien für den sozialversicherungsrechtlichen Status dar. Bei abhängig beschäftigten Mannschaftstrainern im Spitzensport fehlt es an einer üblichen Vergütungshöhe, die als Maßstab zugrunde gelegt werden könnte.

Unternehmerisches Risiko  

Da es sich bei der zu bewertenden Tätigkeit des Trainers um eine reine Dienstleistung handelt, für deren Ausübung kein Einsatz von Risikokapital erforderlich ist, steht das fehlende unternehmerische Risiko insoweit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen.

Mustervertrag lässt sich übertragen

Die Regelungen des Mustervertrages lassen sich auch auf andere Honorarverhältnisse – z.B. Lehrkräfte – übertragen. Auch hier darf keine Rolle spielen, dass die Honorarkraft auf Räumlichkeiten und Großtechnik des Vereins bzw. Auftraggebers angewiesen ist. Andernfalls käme eine selbstständige Tätigkeit in diesen Bereich kaum in Frage.

Quelle: Schreiben des Deutschen Olympischen Sportbundes vom 13. Februar 2023

Der Mustervertrag als PDF-Dokument

LSB-Info zur Versammlungsstättenverordnung (15. Februar 2023)

 

Der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen weist darauf hin, dass sich Sportvereine bei der Nutzung von Räumen bei Veranstaltung mit mehr als 200 Personen, die nicht als Versammlungsräume genehmigt sind, zunächst bei der örtlich zuständigen Bauaufsicht erkundigen müssen, ob dies erlaubt ist. Hintergrund ist, dass die vom Nds. Landtag im November 2021 beschlossene Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung und der damit verbundene Wegfall von § 47 Nds. Versammlungsstättenverordnung aktuell Kommunen in Unsicherheit lässt, was erlaubt ist und was nicht. Da von dieser Situation auch Sportvereine betroffen sind, die Räumlichkeiten vorrübergehend nutzen wollen, die nicht als Versammlungsraum genehmigt sind, hat sich der LSB bereits im Sommer an das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz gewandt und um Klärung gebeten. Die in einem Antwortschreiben an den LSB angekündigte Lösung ist uns bis heute nicht bekannt, eine entsprechende erneute Anfrage beim inzwischen für Bauen zuständigen Nds. Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung läuft derzeit. Kontakt