Rechtsfragen

In dieser Rubrik finden Sie Hinweise, Urteile usw. zu Rechtsfragen, die auch die Mitgliedsvereine des LandesSportBundes Niedersachsen betreffen.

Transparenzregister

 

Seit dem 01.10.2017 ist das Transparenzregister ein vorgeschriebenes Register. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 18 ff des Geldwäschegesetzes. Die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und von eingetragenen Personengesellschaften sind hier einzutragen.

Das Transparenzregister hat zum Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Auch gemeinnützige (Sport-)Vereine müssen im Transparenzregister eingetragen sein. Für die Führung des Transparenzregisters haben viele Vereine von der Bundesanzeiger Verlag GmbH Gebührenbescheide erhalten. Gemeinnützige Vereine konnten sich auf Antrag von den Gebühren befreien lassen. Wenn die Vereine diese Gebührenbefreiung nicht beantragt haben, erhalten sie von der Bundesanzeiger Verlag GmbH möglicherweise Gebührenbescheide bis einschließlich des Jahres 2023. Eine nachträgliche Gebührenbefreiung ist leider nicht möglich.

Ab 2024 gab es eine Änderung: Wenn Vereine von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt werden, dann sind diese Vereine von Amts wegen im „Zuwendungs-empfängerregister“ erfasst. Für Vereine, die im Zuwendungsempfängerregister registriert sind, gilt automatisch ab 2024 – ohne gesonderten Antrag – die Befreiung von den Gebühren für das Transparenzregister.

Wir empfehlen den Vereinen, rein vorsorglich in das Zuwendungsempfängerregister zu schauen, ob es dort für den Verein eine korrekte Eintragung gibt. Das Register findet sich unter 

Das Register findet sich unter dem Link:
www.bzst.de/DE/Unternehmen/Gemeinnuetzigkeit/Zuwendungsempfaengerregister/Zuwendungsempfaengerregister_node.html

                                                                                                                                                   

E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025 auch für Vereine

 

Ab dem 01. Januar 2025 werden elektronische Rechnungen für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen verpflichtend. Dann müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich (Business-to-Business) in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Vereine sind aufgrund ihres Rechtstatus als juristische Personen von Gesetz wegen Unternehmer und unterliegen somit dieser Regelung. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, sollten alle Vereine, Verbände und Sportbünde ihre Buchhaltungssoftware auf die Möglichkeit zum Empfang und Weiterverarbeitung prüfen und anpassen.
Mehr Informationen finden Sie hier.

Der Rundfunkbeitrag (GEZ)

 

Hier finden Sie das Merkblatt "Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls".

 

Selbständige Übungsleiter: Mustervertrag des DOSB (Stand: 04/2024)

 

Der LandesSportBund Niedersachsen informiert:

Für selbstständige Trainer hat der Deutsche Olympische Sportbund mit denSpitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger einen Mustervertrag erstellt. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat den Vertrag in einem konkreten Rechtsfall geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, wenn der Vertrag unterlegt und auch eingehalten wird. LSG Hessen, Urteil 28. Juli 2022, AZ: L8 BA 49/19

Der Mustervertrag wurde gemeinsam mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger und dem Haufe-Verlag speziell für den Sportbereich entwickelt und wird fortlaufend mit Blick auf Änderungen des materiellen Rechts und der Rechtsprechung überprüft:

Worauf es ankommt

Das LSG stellt mit Verweis auf den Mustervertrag folgende Punkte heraus, die bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung eine Rolle spielen:

Keine Weisungsgebundenheit  

Es darf keine Weisungsgebundenheit des Trainers im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Trainertätigkeit bestehen.

Keine Eingliederung in die organisatorischen Abläufe des Vereins   Im Mustervertrag wird die Weisungsfreiheit bzw. das Fehlen eines Direktionsrechtes mehrfach ausdrücklich betont. Dabei muss Rücksicht genommen werden auf die üblichen Gegebenheiten des Spiel- und Trainingsbetrieb einer Vereinsmannschaft. Die betreffenden Vertragsklauseln wurden auch in der praktischen Ausgestaltung so umgesetzt.

Fachliche Vorgaben des Auftraggebers  

Dass der Vertrag vorsieht, dass der Trainer die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers soweit zu beachten hat, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert, spielt keine Rolle. Im Kerngehalt – so das LSG – bedeutet dieser Passus, dass der Trainer die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung schuldet und ihm darauf gerichtete Vorgaben gemacht werden können. Entsprechende vertragliche Pflichten sind aber jedem Dienst-, Werks- und Arbeitsvertrag immanent.

Höhe der Vergütung 

Die Modalitäten und die Höhe der Vergütung (80 € pro Stunde) stellen – so das LSG – keine aussagekräftigen Indizien für den sozialversicherungsrechtlichen Status dar. Bei abhängig beschäftigten Mannschaftstrainern im Spitzensport fehlt es an einer üblichen Vergütungshöhe, die als Maßstab zugrunde gelegt werden könnte.

Unternehmerisches Risiko  

Da es sich bei der zu bewertenden Tätigkeit des Trainers um eine reine Dienstleistung handelt, für deren Ausübung kein Einsatz von Risikokapital erforderlich ist, steht das fehlende unternehmerische Risiko insoweit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen.

Mustervertrag lässt sich übertragen

Die Regelungen des Mustervertrages lassen sich auch auf andere Honorarverhältnisse – z.B. Lehrkräfte – übertragen. Auch hier darf keine Rolle spielen, dass die Honorarkraft auf Räumlichkeiten und Großtechnik des Vereins bzw. Auftraggebers angewiesen ist. Andernfalls käme eine selbstständige Tätigkeit in diesen Bereich kaum in Frage.

Quelle: Schreiben des Deutschen Olympischen Sportbundes

Der Mustervertrag als PDF-Dokument