Mikroplastik

Der Vorstand des LandesSportBundes (LSB) Niedersachsen hat auf seiner Juli-Sitzung beschlossen, dass der LSB ab dem Förderjahr 2020 nur noch Kunststoffrasensysteme fördert, die ohne Kunststoffgranulat als Füllstoff (Infill) gebaut werden. Hier finden Vereine Antworten auf häufige Fragen an den LSB.

Ihre Fragen - unsere Antworten

Sollen Kunststoffrasenplätze verboten werden?

NEIN! Im Beschränkungsvorschlag der Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wird angeregt, EU-weit das Inverkehrbringen von „bewusst zugesetzten“ Mikroplastikpartikeln (als eigenständige Substanz oder in einem Gemisch) in Produkten einzuschränken, um den Eintrag in die Umwelt zu minimieren. Unter die ECHA-Definition von Mikroplastik fallen die als Füllstoff verwendeten Kunststoffgranulate für Kunststoffrasensysteme. Verboten werden soll also nur das Inverkehrbringen / der Verkauf von Kunststoffgranulat (Infill). Kunststoffrasenplätze selbst sollen nicht verboten werden!

Wann soll das Verbot von Kunststoffgranulat in Kraft treten?

Im Mikroplastik-Beschränkungsverfahren hat die ECHA ihre finale Stellungnahme im Frühjahr 2021 an die EU-Kommission übermittelt. Darin schlägt die ECHA im Bezug auf Kunststoffrasensysteme zwei Möglichkeiten vor, um den Austrag von Mikroplastik in die Umwelt zu kontrollieren. Entweder a) ein Inverkehrbringungsverbot von Mikroplastik als Füllstoff oder b) die Verpflichtung zu Risikomanagementmaßnahmen (RMM), die sicherstellen, dass die jährliche Freisetzung von Mikroplastik 7 g pro Quadratmeter nicht überschreitet. Für die Option a) schlägt die ECHA eine Übergangsfrist von 6 Jahren vor. Für die Option b) drei Jahre für alle Plätze, die keine entsprechenden RMM umsetzen.

Eine Entscheidung über ein mögliches Verbot wird es geschätzt frühestens im Laufe des Jahres 2022 geben. Ein Inverkehrbringungsverbot würde dann entsprechend 3 bzw. 6 Jahre später Inkrafttreten. Weitere Infos zum Ablauf auf EU-Ebene finden sich bei der Frage: „Wie sind die Entscheidungswege auf EU-Ebene bzgl. eines möglichen Verbots von Kunststoffgranulat?“.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich ein mögliches Verbot nur auf das Inverkehrbringen / den Verkauf von Kunststoffgranulat bezieht. Es verbietet nicht die Verwendung von Kunststoffgranulat in bestehenden Kunstrasenplätzen.

Unser Kunststoffrasenplatz ist mit Kunststoffgranulat verfüllt. Müssen wir im Falle eines Verbots das Granulat austauschen lassen?

NEIN! Das Verbot wirkt nicht rückwirkend. Das zum Zeitpunkt eines Inkrafttretens der Regulierung bereits verwendete Kunststoffgranulat ist von dem Verbot nicht betroffen. Allerdings können Sportanlagenbetreiber zum Zeitpunkt eines möglichen Inkrafttretens eines  Inverkehrsbringungsverbotes kein Kunststoffgranulat mehr für Nachverfüllungen erwerben.

Fördert der LSB überhaupt keine Kunststoffrasenplätze mehr?

DOCH! Bauweisen mit kunststofffreien Füllstoffen, z.B. Sand, Kork oder auch sogenannte „unverfüllte“ Systeme können weiter gefördert werden.

Von einer Sportstättenbauförderung für Mitgliedsvereine des Landessportbunds Niedersachsen sind nur Kunststoffrasenplätze ausgenommen, die beabsichtigen Kunststoffgranulat als Füllstoff zu verwenden

Wieso fördert der LSB keine Kunststoffrasenplätze mit Kunststoffgranulat mehr?

Hierfür gibt es ökologische und ökonomische Gründe. Der LSB und seine Mitgliedsvereine übernehmen gesellschaftliche Verantwortung für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen und setzen sich deshalb dafür ein, dass Sportanlagen möglichst umweltfreundlich betrieben werden. Der LSB ist sich bewusst, dass der Sport einen Beitrag leisten kann, um die Umweltverschmutzung durch (Mikro-)Plastik zu reduzieren. Hierzu zählt auch der Verzicht auf Kunststoffgranulat als Füllstoff für Kunstrasenplätze.

Auf der anderen Seite sollen die finanziellen Risiken, die aus einem möglichen Verbot des Inverkehrbringens von Kunststoffgranulat resultierenen können, für unsere Mitgliedsvereine minimiert werden. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von rund 10 bis 15 Jahre (abhängig von der Nutzungsintensität und der Qualität des Kunststoffrasenbelags) besteht die Gefahr, dass vor dem Ablauf der Lebensdauer des Belags kein Granulat für Nachverfüllungen mehr zur Verfügung steht. Um den Platz dann weiter nutzen zu können, müsste dann ggf. ein Austausch des Füllstoffs vorgenommen werden. Dies wäre dann mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Welche Alternativen zu Füllstoffen aus Kunststoff (Kunststoffgranulat) gibt es?

Nicht betroffen von dem Beschränkungsvorschlag sind natürliche Füllstoffe, wie z.B. Sand oder Kork. Darüber hinaus gibt es „unverfüllte“ Kunststoffrasensysteme, die auch ohne Füllstoffe für die sportliche Nutzung geeignet sind.

Da der Markt hier gerade stark in Bewegung gekommen ist, empfehlen wir, sich entsprechend über den aktuellen Stand bei den verschiedenen Herstellern zu informieren.

Was ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA)?

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist eine Agentur der Europäischen Union und die EU-Regulierungsbehörde für die sichere Verwendung von Chemikalien. Sie ist die treibende Kraft hinter Rechtsvorschriften der EU im Bereich Chemikalien zum Schutz von Umwelt und Gesundheit des Menschen. In bestimmten Bereichen trifft sie ihre eigenen Entscheidungen, in anderen gibt sie Stellungnahmen und Ratschläge ab, um die Europäische Kommission bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.

Wieso hat die ECHA diesen Beschränkungsvorschlag gemacht?

Grundlage für den Beschränkungsvorschlag der ECHA sind die potenziellen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die sich aus dem Vorhandensein von festen Partikeln aus synthetischen polymeren Partikeln in der Umwelt ergeben. Diese Partikel können bedingt durch die Größe leicht zur Aufnahme durch eine Vielzahl von Organismen (darunter Wirbellose, Fische, Meeresreptilien, Vögel und Wale) zur Verfügung stehen und innerhalb der Nahrungskette weitergegeben werden können. Es ist bekannt, dass der Mensch über seine Ernährung Mikroplastik ausgesetzt ist.

Synthetische Partikel sind nicht biologisch abbaubar. Ihnen können Zusatzstoffe oder andere (organische) Substanzen zugesetzt worden sein. Wenn derartige synthetische Partikel freigesetzt werden, kann wegen der großen Resistenz gegen (biologischen) Abbau von einem langfristigen Verbleib in der Umwelt ausgegangen werden. Derzeit sind sie nach der Freisetzung schwierig bis kaum aus der Umwelt zu entfernen.

Wie definiert die ECHA Mikroplastik?

Mikroplastik besteht nach Definition der ECHA aus festen polymerhaltigen Partikeln (Kunststoffe), die kleiner als 5 Millimeter und größer als 1 Nanometer (1 nm = 1 Millionstel Millimeter) sind bzw. Fasern mit einer Länge zwischen 3 Nanometer und 15 Millimeter und einem Längen-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3.

Wie sind die Entscheidungswege auf EU-Ebene bzgl. eines möglichen Verbots von Kunststoffgranulat?

Im Mikroplastik-Beschränkungsverfahren hat die ECHA ihre finale Stellungnahme im Frühjahr 2021 an die EU-Kommission übermittelt. Darin schlägt die ECHA im Bezug auf Kunststoffrasensysteme zwei Möglichkeiten vor, um den Austrag von Mikroplastik in die Umwelt zu kontrollieren. Entweder ein Inverkehrbringungsverbot von Mikroplastik als Füllstoff oder die Verpflichtung zu Risikomanagementmaßnahmen an allen entsprechenden Kunststoffrasenplätzen.

Auf dieser Grundlage legt die EU-Kommission dann geschätzt Anfang 2022 einen Beschränkungsvorschlag vor. Die endgültige Entscheidung wird anschließend in einem Ausschussverfahren (Komitologieverfahren) nach genauer Prüfung und unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments getroffen.

Nachdem die Beschränkung angenommen wurde, ist sie für die Industrie, d. h. alle Akteure, einschließlich der Hersteller, Importeure, Händler, nachgeschalteten Anwender und Einzelhändler, bindend.

Die Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung der Beschränkung zuständig.

 

Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) und das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) haben zum Thema ein Faktenpapier „Füllstoffe in Kunststoffrasensystemen im Sport“ erstellt. Weitere Informationen zum Thema "Mikroplastik auf Kunstrasenplätzen" finden Sie hier.

Zur Reduzierung des Austrags von Mikroplastik durch Kunststoffrasenplätze mit Kunststoffgranulaten als Füllstoff, hat der DFB entsprechende Handlungsempfehlungen herausgegeben.

Dank an DOSB und BISp für die inhaltliche Unterstützung bei der Beantwortung der Fragen.