Ja. Die PV-Pflicht gilt für alle Gebäude im Geltungsbereich der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) – also auch z.B. für Sporthallen, Vereinsheime oder Umkleidegebäude von Sportvereinen.
Sie greift, sobald ein entsprechendes Bauvorhaben begonnen wird – etwa ein Neubau, eine Aufstockung, ein Anbau oder eine Dachsanierung – sofern die betroffene Dachfläche mindestens 50 m² umfasst.
Die PV-Pflicht entfällt nicht automatisch vollständig, sondern nur insoweit, wie sie technisch, rechtlich oder wirtschaftlich nicht erfüllbar ist. Das bedeutet: Ist z. B. nur ein Teil der Dachfläche nutzbar, muss auch nur dieser Teil mit PV-Modulen belegt werden.
Öffentlich-rechtliche Vorgaben auf Bundes- oder EU-Ebene haben Vorrang vor Landesrecht – z.B.
Dachflächen, die bereits für Solarthermie genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, können bei der Berechnung der PV-Pflicht ausgenommen werden.
Beispiel: 100 m² Dachfläche, davon 12 m² Solarthermie → verbleiben 100 m² - 24 m² = 76 m² und davon müssten 38 m² mit PV belegt werden, um die 50 %-Pflicht zu erfüllen.
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung bietet ein umfassendes FAQ zum Download an (Stand 12.09.2024).