PV-Pflicht in Niedersachsen ab 2025

Am 01.01.2025 tritt eine Neuerung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) aus dem Dezember 2023 in Kraft, die eine umfassende PV-Pflicht in Niedersachsen vorsieht.

Die PV-Pflicht aus § 32a NBauO gilt für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet werden und eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Hier müssen mindestens 50 % der Fläche mit einer Anlage zur Stromerzeugung belegt werden. Ebenfalls betroffen sind Veränderungen am Dach, wie geplante Erneuerungen oder Anbauten. Auch hier müssen mindestens 50 % der neuen bzw. erneuerten Dachfläche belegt werden.

Ausnahmen von der Pflicht gelten, wenn die Erfüllung

  • anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
  • technisch unmöglich ist,
  • wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
  • das Dach bereits mit solarthermischen Anlagen belegt ist.

Gilt die PV-Pflicht auch für Vereinsgebäude wie Sporthallen oder Vereinsheime?

Ja. Die PV-Pflicht gilt für alle Gebäude im Geltungsbereich der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) – also auch z.B. für Sporthallen, Vereinsheime oder Umkleidegebäude von Sportvereinen.
Sie greift, sobald ein entsprechendes Bauvorhaben begonnen wird – etwa ein Neubau, eine Aufstockung, ein Anbau oder eine Dachsanierung – sofern die betroffene Dachfläche mindestens 50 m² umfasst.


Wann entfallen die PV-Pflichten?

Die PV-Pflicht entfällt nicht automatisch vollständig, sondern nur insoweit, wie sie technisch, rechtlich oder wirtschaftlich nicht erfüllbar ist. Das bedeutet: Ist z. B. nur ein Teil der Dachfläche nutzbar, muss auch nur dieser Teil mit PV-Modulen belegt werden.

Was bedeutet "technisch nicht möglich"?

  • Unzureichende Dachstatik: etwa bei alten Hallen oder großen Spannweiten.
  • Ungeeignete Dachflächen: z. B. Reet-, Glas- oder stark gegliederte Dächer mit vielen kleinen Teilflächen.
  • Wenn bereits wesentliche Gebäudefunktionen (z. B. Lüftung, Lichtkuppeln, Wartungswege) den Platz auf dem Dach belegen.
  • Ungünstige Ausrichtung oder starke Verschattung: z. B. Norddächer oder durch Bäume/Gebäude beschattete Flächen.
  • Fehlender Netzanschluss bzw. kein ausreichender Netzanschluss
    Beispiel: Dachfläche ergibt rechnerisch 10 kWp, Netzbetreiber erlaubt aber nur 5 kWp – dann müssen nur 5 kWp installiert werden. Es sollte aber geprüft werden, ob in naher Zukunft ein größerer Anschluss möglich ist.
    Es gilt: Die PV-Pflicht besteht nur für den nutzbaren Teil der Dachfläche.

Was bedeutet "rechtliche Pflichten"?

Öffentlich-rechtliche Vorgaben auf Bundes- oder EU-Ebene haben Vorrang vor Landesrecht – z.B.

  • Dachbegrünungspflichten: Kann mit PV kollidieren – muss aber nicht. Eine Kombination (z. B. mit aufgeständerten Modulen) ist oft möglich.
  • Denkmalschutz: Wenn Gebäude oder Dach unter Schutz stehen, kann PV ausgeschlossen sein.
  • Festsetzungen in Bebauungsplänen (B-Plänen) oder Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) können entgegenstehen. Wenn z. B. nur 30 % des Daches frei nutzbar sind, gilt die Pflicht nur für diese 30 %.

Was bedeutet "wirtschaftlich nicht vertretbar"?

  • Wenn sich eine optimiert konzipierte PV-Anlage auf dem Gebäude nicht innerhalb von 20 Jahren amortisieren würde.
  • Wenn für das Gebäude eine Nutzungsdauer von weniger als 20 Jahren vorgesehen ist.
  • Bei dauerhaft geringer Sonneneinstrahlung oder starker Verschattung. Beispiel: Auf der Südseite können nur 46 % belegt werden – zusätzliche Module auf der Nordseite wären vermutlich unwirtschaftlich.
  • Wenn durch die PV-Pflicht ein Bauprojekt wirtschaftlich nicht mehr umsetzbar wäre (z. B. bei begrenztem Budget für eine Sanierung).
  • Ist für die PV-Anlage kein Kredit zu bekommen, kann auch eine Verpachtung der Dachfläche an Dritte geprüft werden.

Bereits installierte oder geplante Solarthermie

Dachflächen, die bereits für Solarthermie genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, können bei der Berechnung der PV-Pflicht ausgenommen werden.
Beispiel: 100 m² Dachfläche, davon 12 m² Solarthermie → verbleiben 100 m² - 24 m² = 76 m² und davon müssten 38 m² mit PV belegt werden, um die 50 %-Pflicht zu erfüllen.

  • Ob eine Ausnahme vorliegt, muss eine sachkundige Person prüfen und ggf. belegen (z. B. mit Nachweisen vom Statiker, Architekten oder Netzbetreiber).
  • Die Dokumentation ist gut aufzubewahren – sie kann bei Nachfragen oder Prüfungen wichtig werden.

Weitere Informationen:

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung bietet ein umfassendes FAQ zum Download an (Stand 12.09.2024).