Wenn ein Sportverein Arbeitgeber ist, dann muss er – von wenigen Ausnahmen abgesehen - im September auch die Energiepreispauschale (EPP) auszahlen. Für welche Personengruppen dies gilt, erfahren Sie unter dem Vereinsinformationssystem: www.vibss.de/vereinsmanagement/bezahlte-mitarbeit/aktuelles
Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn in Ihrem Verein geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte 450,- €-Kräfte) arbeiten und es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt. Haben die 450,- €-Kräfte noch eine hauptberufliche Tätigkeit, dann bekommen sie die EPP vom Hauptarbeitgeber ausgezahlt.
Der LandesSportBund Niedersachsen empfiehlt seinen Mitgliedern, sich in Zweifelsfällen an die jeweilige Steuerkanzlei zu wenden.