News-Meldung

des LandesSportBundes Niedersachsen

- Erweitertes Führungszeugnis für Zeltlagerhelfer

Helferinnen und Helfer im Zeltlager Langeoog der Sportjugend Niedersachsen müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das hat deren Vorstand auf seiner Dezember-Sitzung beschlossen. In diesem Jahr hatten 90 Personen dieses Dokument im Rahmen eines Modellprojektes vorgelegt.

Die Modellphase verlief problemfrei, alle Personen, die ihr Führungszeugnis vorgelegt hatten, konnten nach der Prüfung im Zeltlager tätig sein. "Wir freuen uns über dieses Ergebnis und danken allen Engagierten, für ihr Verständnis für unser Vorgehen", sagt sj-Vorsitzender Reiner Sonntag.

Schutz vor sexualisierter Gewalt

Die Sportjugend Niedersachsen und der LandesSportBund Niedersachsen setzen gemeinsam das Projekt "Schutz vor sexualisierter Gewalt von Kindern und Jugendlichen im Sport: Prävention, Intervention, Handlungskompetenz" um, das noch bis 2020 läuft. Ein Baustein darin ist das erweiterte Führungszeugnis. Beide sehen es als ihre Pflicht an, einen wirkungsvollen Beitrag zu leisten, der sowohl Prävention von sexualisierter Gewalt als auch Intervention bei sexualisierter Gewalt umfasst. Die körperliche und seelische Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen ist für uns von entscheidender Bedeutung. Wir wollen den Eltern ein Gefühl der Sicherheit vermitteln, wenn sie uns ihre Töchter und Söhne anvertrauen und unsere Mitarbeitenden in die Lage versetzen, den Anforderungen, die an sie gestellt werden, gewachsen zu sein.

Der Bundestag hat am 22. Dezember 2011 das „Bundeskinderschutzgesetz“ beschlossen. Dabei handelt es sich um kein eigenständiges Gesetz, sondern um eine Erweiterung des bestehenden Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII). Durch die Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes hat sich die Sachlage hinsichtlich der Einsichtnahme in das Führungszeugnis verändert. Der neu eingeführte § 72 a SGB VIII regelt den Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen durch die Einsichtnahme in das Führungszeugnis. Dabei wird zwischen hauptberuflich und neben- oder ehrenamtlich Tätigen unterschieden.Nach § 72a SGB VIII  muss auch der organisierte Sport  unter bestimmten Umständen durch die Einsichtnahme in das Führungszeugnis die Tätigkeit einschlägig vorbestrafter Personen ausschließen.

Die Sportjugend Niedersachsen stellt dazu eine umfangreiche Infobroschüre bereit.

Vorstand der Sportjugend Niedersachsen