Musiknutzung in Videos und Livestreams
Sportvereine, die digitale Angebote wie gestreamte Fitnesskurse, Online-Tutorials zur Laufschule oder Workout-Videos mit Musik veröffentlichen, müssen diese Aspekte berücksichtigen. Darauf weist der LandesSportBund Niedersachsen mit freundlicher Unterstützung des Landessportbundes Hessen hin:
- Die meisten musikalischen Stücke sind urheberrechtlich geschützt und können daher nicht einfach verwendet werden. Die Nutzung muss hingegen erlaubt werden und ist meist mit Kosten verbunden.
- Die Nutzungsrechte der meisten Stücke werden in Deutschland über die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, verwaltet. Einige Künstler verwalten die Rechte ihrer Stücke aber auch selbst. Zudem gibt es auch gemafreie Musik, aber die kennt ihr im Normalfall nicht aus dem Radio und Co.!
- Der Deutsche Olympische Sportbund. hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag für seine Mitgliedsvereine, Sportkreise, Verbände und den LSB abgeschlossen. Darin wird die Nutzung von gema-geschützter Musik bei einer Reihe von Veranstaltungen pauschal abgegolten. Dazu zählen etwa Weihnachtsfeiern, Sport- und Spielfeste, Vorführungen zur Vereinspräsentation, sowie – wohl am wichtigsten – Training und Wettbewerbe (mit max. 1000 Besuchern) solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Eine vollständige Liste der Veranstaltungen finden Sie in unserem Vereinsberaterportal unter:
www.lsb-niedersachsen.de/lsb-mitgliederservice/gema/
Alle anderen Musiknutzungen müssen vor den Veranstaltungen der GEMA gemeldet und bezahlt werden. Im Rahmen des Gesamtvertrages erhalten Mitgliedsvereine einen 20%-igen Rabatt. Das gilt beispielsweise auch für Sportkurse, für die eine Kursgebühr erhoben wird.
- Folgerichtig ist die Nutzung von gema-geschützter Musik in öffentlich zugänglichen Online-Videos nicht zulässig.
- Für die Zeit der Corona-Pandemie hat die GEMA für Veranstalter mit bestehenden Pauschal- oder Lizenzverträgen jedoch Sonderregelungen erlassen. Demnach sieht die GEMA durch den Pauschalvertrag abgedeckte Musiknutzungen auch dann als abgegolten an, wenn diese während der Zeit behördlich angeordneter Schließungen der Sportanlagen nicht unmittelbar in den Sportstätten, sondern "virtuell" erfolgen, z.B. bei einer Anleitung durch die Übungsleitenden via Internet-Homepage o.ä. Dies gilt jedoch nur für die Live-Übertragung, die anstelle normalerweise analog erfolgender Angebote (z.B. Kurse) treten. Livestream als Ersatz der vertraglich geregelten Veranstaltung ist somit vom bestehenden Pauschalvertrag gedeckt. Eine separate Lizenzierung des Livestreams ist nicht notwendig. Das gilt auch für Livestreaming über Social Media Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch oder Twitter.
- Nach Einschätzung des Landessportbundes Niedersachsen sind dauerhaft abrufbare Videos, die nicht nur den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehen, von dieser Sonderregelung ausgenommen. Für die Nutzung gema-pflichtiger Musik wird in diesem Fall also eine zusätzliche Gebühr fällig.