News-Meldung

des LandesSportBundes Niedersachsen

Golfvereine sind durch die großen Flächen und die Vielzahl an Verpächter*innen besonders stark betroffen.

- LSB kämpft für gerechte Grundsteuer

Zahlreiche „Hilferufe“ aus dem Sport in Niedersachsen - LSB setzt sich gemeinsam mit dem DOSB für eine Lösung für Sportflächen ein.

Der LandesSportBund Niedersachsen setzt sich für eine Änderung der Grundsteuerberechnung für Vereine und Verbände ein. „Mehrere Mitgliedsvereine des LSB verzeichnen durch die ab 2025 gültige Grundsteuerreform eine enorme Mehrbelastung, die zum Teil existenzbedrohende Ausmaße annimmt“, so der LSB-Vorstandsvorsitzende Reinhard Rawe.  

Erhöhung von 1870%

Besonders betroffen sind Vereine mit großen Sportanlagen, die Grundstücke pachten und somit nicht von der Grundsteuer befreit werden können. Bei Golfsportvereinen fallen die Erhöhungen besonders drastisch aus, da sie eine Vielzahl an Verpächter*innen (oft 30-50 Flurstücke, häufig unter 10.000 qm) und große Sportanlagen haben. Exemplarisch dafür steht ein Verein, der mit einer Erhöhung von 10.000 € auf 110.000 € zu kämpfen hat, ein weiterer verzeichnet als Pächter von 21 Flurstücken eine durchschnittliche Erhöhung von 1870% pro Flurstück.

Reinhard Rawe macht die Situation der niedersächsischen Vereine an drei Hauptproblemen fest.  

  • Die Änderung der Bewertungsgrundlage (Berücksichtigung des Lage-Faktors).
  • Die Flurstücke werden nach der Neubewertung nicht mehr nach den günstigen Bewertungen der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sondern nach Äquivalenzwerten aufgrund der Einschätzung des Gutachterausschusses vorgenommen.
  • Die Abmilderungsregelung (Großflächenfaktor ab 10.000 qm) kann häufig nicht angewendet werden, weil z.B. Golfvereine eine Vielzahl von Verpächter*innen haben, diese einzeln berechnet werden und nicht die gesamte Sportanlage als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.

Der LSB hat sich mit konkreten Lösungsvorschlägen an das Niedersächsische Finanzministerium gewandt und um Entlastungen für die Vereine gebeten, die große Grundstücke gepachtet haben und somit nicht von der Grundsteuer befreit werden können. Die Antwort des Finanzministeriums ist für den LSB und für den Golf-Verband Niedersachen-Bremen e.V. enttäuschend. Der Lösungsvorschlag, langfristige Pachtverträge in Erbbaurechtsverträge umzuwandeln, wird kurzfristig als unrealistisch betrachtet. Betroffenen Sportvereinen wird von den Sportverbänden zwar geraten gegenüber den Grundstückseigentümern entsprechende Initiativen zu starten. Unabhängig davon sind die aktuell geltenden rechtlichen Gegebenheiten aber zu beachten.

Bundesweites Problem

Auch der Deutsche Olympische Sportbund wendet sich auf Initiative der Landessportbünde mit einem Grundsatzschreiben an die Finanzminister*innen der Länder. „Ein weiteres, unnötiges Vereinssterben wäre angesichts der stetig steigenden Mitgliedszahlen in den deutschen Sportvereinen verheerend – und vermeidbar. Vor diesem Hintergrund appelliert der DOSB an die Finanzministerkonferenz der Länder für die Verabredung eines bundesweiten Moratoriums bis zur Einigung auf eine einheitliche Lösung für Sportflächen“, heißt es in dem Schreiben.

LSB-Handlungsempfehlung für erhöhte Bescheide aufgrund von Fehlern beim Ausfüllen 

Erhöhte Grundsteuerbescheide können auch auf Fehler beim Ausfüllen zurückzuführen sein. Sollte der Grundsteuerbescheid im Verein „zu hoch“ ausgefallen sein, lohnt es sich folgende Aspekte zu kontrollieren: 

Freibeträge

  • Zubehörräume (z.B. Keller, Waschküche, Dachboden) sind keine Wohnflächen und müssen mit 0 m² angegeben werden. 
  • Garagen bis 50 m² gelten nicht als Wohnfläche und müssen mit 0 m² angegeben werden. 
  • Nebengebäude bis zu 30 m² müssen mit 0 m² angegeben werden. 

Nutzflächen

  • sind Flächen, die kommerziell genutzt werden (z.B. Vereinsgaststätte). 
  • Räume wie Keller und Carports sind keine Nutzflächen. 

Reelle Größen 

  • alte Mietverträge und Kaufverträge können Falschangaben beinhalten. Es kann sich lohnen genau nachzumessen.

Grundsteuerbefreiung

  • Grundbesitz von Vereinen (mit sportlichen Anlagen) kann von der Grundsteuer befreit werden, wenn dieser, für gemeinnützige Zwecke genutzt wird und der Verein, nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken (=Förderung des Sports) dient. (§ 3 GrStG) 
  • Zu grundsteuerbefreiten sportlichen Anlagen gehören Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind. Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Ski- und Wandervereinen. (A 3.4 Absatz 4 § 3 GrStG) 
  • Wurde ein Grundstück als unbebautes Grundstück bewertet und wurde es für den Sportbetrieb sowohl hergerichtet als unmittelbar genutzt, so ist die Steuerbefreiung anwendbar. (A 3.7 Absatz 6 zu § 3 /§ 7 GrStG) 
  • Flächen, die zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören oder für Sportveranstaltungen mit jährlichen Einnahmen von über 45.000 € (inkl. Umsatzsteuer) genutzt werden, sind nicht von der Grundsteuer befreit. (A 3.7 Absatz 6 zu § 3 GrStG / §67a AO) 
  • Wird ein Grundstück gemischt genutzt (satzungsgemäßes Sportangebot für Mitglieder und Vermietung von Hallenzeiten an Externe), kommt es auf das Verhältnis der Nutzungsanteile an. (A 8 Absatz 2 § 8 GrStG) Für eine Steuerbefreiung muss in diesem Fall, die Nutzung zu gemeinnützigen Zwecken überwiegen (mind. 50% Nutzung für den steuerbegünstigten Zweck). Der Nachweis kann durch eine Aufzeichnung der zeitlichen Nutzung und Vergleich der entsprechenden Nutzungsanteile vorgenommen werden.  
  • Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen, gehören nicht zu den sportlichen Anlagen, es sei denn, sie sind einem Zweckbetrieb (sportliche Veranstaltungen) zuzuordnen. (§ 67a AO)  
  • Gehört zum Vereinsvermögen Fläche, die der Verein nicht selbst nutzt, ist diese in der Regel steuerpflichtig (A 3.1 Absatz 3 zu § 3 GrStG). Eine Ausnahme besteht, (A 3.1 Absatz 3 zu § 3 GrStG), wenn sie einer anderen, steuerbegünstigten Organisation überlassen wird, die das Grundstück für gemeinnützige Zwecke nutzt (z.B. Vereine, Stiftung, öffentl. Hand) 
  • Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde oder dem Finanzamt gestellt werden (§ 35 GrStG). Der Verein muss durch Nachweise und Dokumentationen aufzeigen, dass die genutzten Räume und Flächen unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.  

Hat der Verein oben benannte Fehler beim Ausfüllen des Formulars gemacht, muss er sich (möglichst über ELSTER “Sonstige Nachricht o. Grundsteueränderungsanzeige mit den Angaben: Aktenzeichen, Fehlerbeschreibung, Telefonnummer und Mailadresse) an das zuständige Finanzamt wenden und um Überprüfung bitten. Vorhandene Fehler werden vom Finanzamt in Niedersachsen noch mit Wirkung vom 01.01.2025 beseitigt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist.  

Kontakt:
Kristin Levin