Mikroplastik

Der Vorstand des LandesSportBundes (LSB) Niedersachsen hat bereits im August 2019 beschlossen, dass der LSB ab dem Förderjahr 2020 nur noch Kunststoffrasensysteme fördert, die ohne Kunststoffgranulat als Füllstoff (Infill) gebaut werden. Hier finden Vereine Antworten auf häufige Fragen an den LSB.

Ihre Fragen - unsere Antworten

Sollen Kunststoffrasenplätze verboten werden?

NEIN! Mit der Entscheidung der EU-Kommission im September 2023 wird EU-weit das Inverkehrbringen von „bewusst zugesetzten“ Mikroplastikpartikeln (als eigenständige Substanz oder in einem Gemisch) in Produkten mit unterschiedlichen Übergangsfristen verboten, um den Eintrag in die Umwelt zu minimieren. Unter die ECHA-Definition von Mikroplastik fallen die als Füllstoff verwendeten Kunststoffgranulate für Kunststoffrasensysteme. Verboten wird also nur das Inverkehrbringen / der Verkauf von Kunststoffgranulat (Infill) ab Oktober 2031. Kunststoffrasenplätze selbst werden nicht verboten und Plätze mit Kunststoffgranulat können über 2031 weiter genutzt werden.

Wann tritt das Verkaufsverbot von Kunststoffgranulat für Sportanlagen in Kraft?

Das Inverkehrbringungsverbot / Verkaufsverbot tritt mit einer Übergangsfrist von acht Jahren im Oktober 2031 in Kraft.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich ein mögliches Verbot nur auf das Inverkehrbringen / den Verkauf von Kunststoffgranulat bezieht. Es verbietet nicht die Verwendung von Kunststoffgranulat in bestehenden Kunststoffrasen- oder auch Tennisplätzen über das Jahr 2031 hinaus.

Unser Kunststoffrasenplatz ist mit Kunststoffgranulat verfüllt. Müssen wir das Granulat austauschen lassen?

NEIN! Das Verbot wirkt nicht rückwirkend. Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regulierung im Jahr 2031 bereits verwendete Kunststoffgranulat ist von dem Verbot nicht betroffen. Allerdings können Sportanlagenbetreiber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Inverkehrsbringungsverbotes kein Kunststoffgranulat mehr für Nachverfüllungen erwerben.

Fördert der LSB überhaupt keine Kunststoffrasenplätze mehr?

DOCH! Bauweisen mit kunststofffreien Füllstoffen, z.B. Sand, Kork oder auch sogenannte „unverfüllte“ Systeme können weiter gefördert werden.

Von einer Sportstättenbauförderung für Mitgliedsvereine des Landessportbunds Niedersachsen sind nur Kunststoffrasenplätze ausgenommen, die beabsichtigen Kunststoffgranulat als Füllstoff zu verwenden

Wieso fördert der LSB keine Kunststoffrasenplätze mit Kunststoffgranulat mehr?

Hierfür gibt es insbesondere ökologische Gründe. Der LSB und seine Mitgliedsvereine übernehmen gesellschaftliche Verantwortung für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen und setzen sich deshalb dafür ein, dass Sportanlagen möglichst umweltfreundlich betrieben werden. Der LSB ist sich bewusst, dass der Sport einen Beitrag leisten kann, um die Umweltverschmutzung durch (Mikro-)Plastik zu reduzieren. Hierzu zählt auch der Verzicht auf Kunststoffgranulat als Füllstoff für Kunststoffrasenplätze.

Welche Alternativen zu Füllstoffen aus Kunststoff (Kunststoffgranulat) gibt es?

Nicht betroffen von dem Beschränkungsvorschlag sind natürliche Füllstoffe, wie z.B. Sand oder Kork. Darüber hinaus gibt es „unverfüllte“ Kunststoffrasensysteme, die auch ohne Füllstoffe für die sportliche Nutzung geeignet sind.

Da der Markt hier gerade stark in Bewegung gekommen ist, empfehlen wir, sich entsprechend über den aktuellen Stand bei den verschiedenen Herstellern zu informieren.

Wieso hat die EU-Kommission diese Beschränkung beschlossen?

Grundlage für die Entscheidung sind die potenziellen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die sich aus dem Vorhandensein von festen Partikeln aus synthetischen polymeren Partikeln in der Umwelt ergeben. Diese Partikel können bedingt durch die Größe leicht zur Aufnahme durch eine Vielzahl von Organismen (darunter Wirbellose, Fische, Meeresreptilien, Vögel und Wale) zur Verfügung stehen und innerhalb der Nahrungskette weitergegeben werden können. Es ist bekannt, dass der Mensch über seine Ernährung Mikroplastik ausgesetzt ist.

Synthetische Partikel sind nicht biologisch abbaubar. Ihnen können Zusatzstoffe oder andere (organische) Substanzen zugesetzt worden sein. Wenn derartige synthetische Partikel freigesetzt werden, kann wegen der großen Resistenz gegen (biologischen) Abbau von einem langfristigen Verbleib in der Umwelt ausgegangen werden. Derzeit sind sie nach der Freisetzung schwierig bis kaum aus der Umwelt zu entfernen.

Wie definiert die EU-Kommission Mikroplastik?

Mikroplastik besteht nach Definition der EU-Kommission aus festen polymerhaltigen Partikeln (Kunststoffe), die kleiner als 5 Millimeter und größer als 1 Nanometer (1 nm = 1 Millionstel Millimeter) sind bzw. Fasern mit einer Länge zwischen 3 Nanometer und 15 Millimeter und einem Längen-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3.

 

Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) und das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) haben zum Thema ein Faktenpapier „Füllstoffe in Kunststoffrasensystemen im Sport“ erstellt. Weitere Informationen zum Thema "Mikroplastik durch Sport in der Umwelt" finden Sie hier.

Zur Reduzierung des Austrags von Mikroplastik durch Kunststoffrasenplätze mit Kunststoffgranulaten als Füllstoff, hat der DFB entsprechende Handlungsempfehlungen herausgegeben.

Weitere Tipps finden sich auch in der Dokumentation der LSB-Online-Veranstaltung „Reduzierung von Mikroplastikausträgen bei Kunststoffrasenplätzen“ vom 10.02.2022.

Dank an DOSB und BISp für die inhaltliche Unterstützung bei der Beantwortung der Fragen.