Du willst mehr erfahren…
…melde dich gerne zu einer Info-Veranstaltungen zu der Minijobförderung an:
Am 02.03.2026 - 18:00 - 19:00 Uhr:
Erfahren Sie kurz und knapp alles Wichtige rund um die Abrechnung von Minijobs im Verein!
Weitere Informationen zu Recht, Finanzen, Steuern usw. im Sportverein finden Sie in unseren Qualifix-Angeboten.
03.02.2026 – 16.03.2026 Aus einer Antragsstellung folgt nicht automatisch eine Bewilligung!
Wir empfehlen, den Arbeitsvertrag (Mustervertrag) erst nach Bewilligung durch den LSB abzuschließen.
Im Zeitraum vom 03.02.2026 bis zum 30.09.2028 wird ein*e Minijobber*in maximal 24 Monate gefördert. Der Projektzeitraum kann frühstens mit Antragstellung beginnen.
Der Versand der Bewilligungsschreiben und Ablehnungen erfolgt bis zum 01.04.2026
Im Rahmen der Minijob-Förderung können Sportvereine einen Zuschuss von 500 € pro Monat für Personalkosten erhalten, wenn eine neu eingestellte, geringfügig beschäftigte Person (Minijobber*in) im Verein eine der folgenden Aufgaben übernimmt.
Der Zuschuss wird als Festbetrag für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten gewährt. Der Förderzeitraum beginnt mit dem ersten vollen Monat des Arbeitsverhältnisses und endet mit dessen Beendigung, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Monaten. Ein Wechsel der geförderten Person ist grundsätzlich unschädlich.
Tipp: Stellen Sie die Minijobber*in zum 01. eines Monats ein.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Sportvereine, die ordentliches Mitglied im LSB Niedersachsen sind.
A Schwerpunkt Freiwilligenmanagement (FWM)
B Schwerpunkt Digitalisierung
C Schwerpunkt Ganztagskoordination im Sportverein
D Schwerpunkt Quartiersarbeit
Grundlage der Förderung: Richtlinie zur Förderung der Sport- und Vereinsentwicklung (2026).
Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Abrechnungsbestimmungen des LSB Niedersachsen (2026).
Antragsberechtigt sind ausschließlich Sportvereine, die ordentliches Mitglied im LSB sind.
Weitere Einschränkungen:
Es ist ein Antrag „Minijob-Förderung“ im Förderportal auszufüllen und einzureichen. Der Antrag kann für eine Minijob-Stelle und einen Themenschwerpunkt (Freiwilligenmanagement, Digitalisierung, Ganztagskoordination oder Quartiersarbeit) gestellt werden.
Anträge können vom 03.02.2026 bis zum 16.03.2026 über das Förderportal online gestellt werden.
Bewilligungen und Ablehnungen werden bis zum 01.04.2026 über das Förderportal ausgestellt.
Im Zeitraum vom 03.02.2026 bis zum 30.09.2028 wird ein*e Minijobber*in maximal 24 Monate gefördert. Wird der Arbeitsvertrag zwischen Verein und einem*er Minijobber*in für länger als 24 Monate geschlossen, werden maximal die ersten 24 vollen Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses bezuschusst!
Der Maßnahmebeginn vor einer Bewilligung ist auf eigenes Risiko möglich. Der LSB empfiehlt den Arbeitsvertrag (Mustervertrag) erst nach Bewilligung durch den LSB abzuschließen.
Personalausgaben, die außerhalb des Förderzeitraums entstehen, sind nicht förderfähig.
Gefördert werden nur Minijobber*innen, die für dieses Projekt neu eingestellt werden.
Bereits bestehendes Personal kann nicht gefördert werden.
Ein Wechsel der Stelleninhaber*in während des Projektzeitraums ist grundsätzlich möglich.
Hinweis:
Wenn sich vor der Bewilligung die Anzahl der förderfähigen Monate ändert oder zusätzliche Einnahmen (z. B. Zuschüsse, zweckgebundene Spenden,...) erzielt werden, muss dies dem LSB Niedersachsen im Förderportal unverzüglich mitgeteilt werden.
Die Förderung der Stelle umfasst folgende Leistungen:
Personalkostenzuschuss:
Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber wird beim Verein im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) angestellt. Der Verein (Arbeitgeber) erhält vom LSB aus den Mitteln des Förderprogramms „Mitgliederentwicklung“ einen Zuschuss von 500 € pro Monat.
Hinweis:
Die Entlohnung beträgt maximal 19,18 € pro Zeitstunde (60 min). Eine Entlohnung über 19,18 € pro Zeitstunde ist nicht förderfähig.
Bitte beachten Sie im eigenen Interesse den gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90€ - 2027: 14,60€ - 2028: vsl. weitere Erhöhung).
Die Nichteinhaltung stellt einen Gesetzesverstoß dar, der eine Strafe nach sich ziehen kann.
Der Vertrag wird zwischen Antragsteller und Minijobber*in geschlossen.
Der Verein trägt die alleinige Verantwortung für den Abschluss des Arbeitsvertrags sowie für sämtliche arbeitsrechtlichen Pflichten, einschließlich aller erforderlichen Meldungen. Dabei ist das geltende Besserstellungsverbot zu beachten (maximale Entlohnung von 19,18 € pro Zeitstunde).
Das Besserstellungsverbot des Landes Niedersachsen bedeutet, dass Beschäftigte aus öffentlichen Fördermitteln nicht besser vergütet oder gestellt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes. Fördermittel dürfen also keine höheren Löhne, Zulagen oder Vorteile finanzieren, als nach den geltenden Tarifverträgen (z. B. TV‑L) zulässig wären.
Bitte leisten Sie über den vereinbarten Arbeitslohn hinaus keine Zahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Fahrtkostenzuschüsse Wohnung - Arbeitsstätte, ...) ohne dies vorher mit dem LSB Niedersachsen abgestimmt zu haben.
Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis für den gesamten Förderzeitraum ordnungsgemäß bei der Minijob‑Zentrale angemeldet werden. Eine unterlassene Anmeldung stellt einen Gesetzesverstoß dar, der eine Strafe nach sich zieht.
Hilfreiche Links:
Kann der Nachweis über die jeweilige Qualifizierungsmaßnahme innerhalb des Förderzeitraums nicht erbracht werden, ist die Förderung zurückzuzahlen.
Voraussetzungen für den Schwerpunkt "Freiwilligenmanagement (FWM)"
Voraussetzungen für den Schwerpunkt "Digitalisierung"
Voraussetzungen für den Schwerpunkt "Ganztagskoordination im Sportverein"
Voraussetzungen für den Schwerpunkt "Quartiersarbeit“
Im Rahmen der Förderung können weitere Kosten auf Sie zukommen, damit Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen.
Beispielrechnung für die Förderung im Bereich Freiwilligenmanagement:
Die in der Bewilligung genannte Richtlinie ist zu berücksichtigen. Nach einer erfolgreichen Bewilligung verpflichtet sich der antragsstellende Verein die folgenden Dokumente und Bescheinigungen für eine eventuelle Prüfung nach Abschluss des Projekts im Verein vorzuhalten.
Nachweisführung der Minijobs:
Alternativ zur Vorlage eines Lohnkontoauszugs oder Lohnjournals kann eine ordnungsgemäße Anstellung auch durch Kontoauszüge nachgewiesen werden:
Diese Variante wird vom LSB jedoch nicht empfohlen.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen (z. B. Arbeitsvertrag, Nachweis Anmeldung Minijob-Zentrale,..) erforderlich sein.
Je nach Schwerpunkt:
Hinweis: Termine für die themenspezifischen Qualifikationen werden im Bildungsportal des LSB zu finden sein.
Die Auszahlung kann in einer oder zwei Raten erfolgen:
Da das Förderprogramm aus Mitteln des Landes Niedersachsen gefördert werden, ist in allen Veröffentlichungen ein Hinweis auf den LSB Niedersachsen e.V. und das Land Niedersachsen mit aufzunehmen. Zudem sind die Förderlogos bei allen Veröffentlichungen zu verwenden.
… wirkt sich ein qualitativ guter Antrag positiv auf die Bewertung aus.
… trägt die Auseinandersetzung mit dem beantragten Schwerpunkt im Verein positiv zur Bewertung bei.
… trägt die Auseinandersetzung mit Möglichkeiten einer dauerhaften Finanzierung des Minijobs aus eigenen Mittel positiv zur Bewertung bei.
… streben wir eine gerechte regionale Aufteilung an.
Änderungen vorbehalten.
Link zum LSB-Net: https://lsbni.it4sport.de/ (03.02.2026-16.03.2026)