Das neue Gebäudeenergiegesetz ist am 01. Januar 2024 in Kraft getreten. Diese Novelle wird vereinfachend oft auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet, da sich in erster Linie die Anforderungen an neue Heizungsanlagen ändern. Viele Sportvereine sind verunsichert und fragen sich, was zu tun ist. Wir klären auf:

Darum geht‘s
Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizung verbindlich – eng gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung.
Ganz wichtig: Es betrifft ausschließlich den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können grundsätzlich weiter betrieben werden, und kaputte Heizungen dürfen repariert werden.

Ab wann gelten die Regelungen?

Seit Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es im Zusammenhang mit den Vorgaben zur kommunalen Wärmeplanung verschiedene Übergangsfristen. So ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien

  • in Kommunen mit über 100.000 Einwohner*innen nach dem 30. Juni 2026 verbindlich
  • in Kommunen mit unter 100.000 Einwohner*innen nach dem 30. Juni 2028 verbindlich   
  • oder früher, wenn bereits vorher in der Kommune ein Beschluss zur Ausweisung eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes vorliegt.

Gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) auch für Sportvereine?

Ja, denn das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Das bedeutet, dass alle Arten von Gebäuden bis auf wenige Ausnahmen von diesem Gesetz betroffen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Sportheim, eine Geschäftsstelle, ein Umkleidehaus oder andere Einrichtungen eines Sportvereins handelt.

Welche Möglichkeiten sieht das Gesetz für das Heizen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien vor?

Es ist freiwählbar, wie die 65 Prozent erneuerbarer Energien erreicht werden sollen. Der Anteil erneuerbarer Energien kann bei Heizungsanlagen rechnerisch nach DIN V 18599 oder ohne weitere rechnerische Nachweise erfolgen, sofern einer der folgenden Optionen ausgewählt wird:

  • Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung - vorausgesetzt die Wärmepumpe wird vorrangig betrieben und erfüllt bestimmte Mindestanforderungen an die Leistung 
  • Einbau einer Solarthermie-Hybridheizung – vorausgesetzt bestimmte Mindestgrößen (Mindestaperturflächen) der solarthermischen Anlage werden erfüllt
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie - Voraussetzung ist, dass damit der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt wird
  • Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.)
  • Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt - in diesem Fall muss für die Wärmeversorgung zu mindestens 65 Prozent Biomasse, zum Beispiel nachhaltiges Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder aber grüner oder blauer Wasserstoff verwendet werden