Seit Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es im Zusammenhang mit den Vorgaben zur kommunalen Wärmeplanung verschiedene Übergangsfristen. So ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien
Ja, denn das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Das bedeutet, dass alle Arten von Gebäuden bis auf wenige Ausnahmen von diesem Gesetz betroffen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Sportheim, eine Geschäftsstelle, ein Umkleidehaus oder andere Einrichtungen eines Sportvereins handelt.
Es ist freiwählbar, wie die 65 Prozent erneuerbarer Energien erreicht werden sollen. Der Anteil erneuerbarer Energien kann bei Heizungsanlagen rechnerisch nach DIN V 18599 oder ohne weitere rechnerische Nachweise erfolgen, sofern einer der folgenden Optionen ausgewählt wird: