Gebäudeenergiegesetz

Das neue Gebäudeenergiegesetz ist am 01. Januar 2024 in Kraft getreten. Diese Novelle wird vereinfachend oft auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet, da sich in erster Linie die Anforderungen an neue Heizungsanlagen ändern. Viele Sportvereine sind verunsichert und fragen sich, was zu tun ist. Wir klären auf:

Darum geht‘s
Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizung verbindlich – eng gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung.
Ganz wichtig: Es betrifft ausschließlich den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können grundsätzlich weiter betrieben werden, und kaputte Heizungen dürfen repariert werden.

Ab wann gelten die Regelungen?

Seit Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es im Zusammenhang mit den Vorgaben zur kommunalen Wärmeplanung verschiedene Übergangsfristen. So ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien

  • in Kommunen mit über 100.000 Einwohner*innen nach dem 30. Juni 2026 verbindlich
  • in Kommunen mit unter 100.000 Einwohner*innen nach dem 30. Juni 2028 verbindlich   
  • oder früher, wenn bereits vorher in der Kommune ein Beschluss zur Ausweisung eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes vorliegt.

Gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) auch für Sportvereine?

Ja, denn das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Das bedeutet, dass alle Arten von Gebäuden bis auf wenige Ausnahmen von diesem Gesetz betroffen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Sportheim, eine Geschäftsstelle, ein Umkleidehaus oder andere Einrichtungen eines Sportvereins handelt.

Welche Möglichkeiten sieht das Gesetz für das Heizen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien vor?

Es ist freiwählbar, wie die 65 Prozent erneuerbarer Energien erreicht werden sollen. Der Anteil erneuerbarer Energien kann bei Heizungsanlagen rechnerisch nach DIN V 18599 oder ohne weitere rechnerische Nachweise erfolgen, sofern einer der folgenden Optionen ausgewählt wird:

  • Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung - vorausgesetzt die Wärmepumpe wird vorrangig betrieben und erfüllt bestimmte Mindestanforderungen an die Leistung 
  • Einbau einer Solarthermie-Hybridheizung – vorausgesetzt bestimmte Mindestgrößen (Mindestaperturflächen) der solarthermischen Anlage werden erfüllt
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie - Voraussetzung ist, dass damit der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt wird
  • Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.)
  • Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt - in diesem Fall muss für die Wärmeversorgung zu mindestens 65 Prozent Biomasse, zum Beispiel nachhaltiges Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas oder aber grüner oder blauer Wasserstoff verwendet werden

Unser Verein hat noch eine Gas- oder Ölheizung. Was passiert damit?

Die Heizung funktioniert und wurde vor dem 1. Januar 2024 installiert:
Heizungen, die vor diesem Datum eingebaut wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Erdgas oder Heizöl betrieben werden. Danach ist ein Wechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erforderlich.

Die Heizung ist defekt:
Defekte Heizungen können repariert werden.

Die Heizung ist irreparabel defekt:
Falls die Gas- oder Ölheizung nicht mehr repariert werden kann und komplett getauscht werden muss, gibt es eine allgemeine Übergangfrist von fünf Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie gut vorbereiten zu können. Nach Ablauf der Frist muss auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie umgestellt werden.

Für Sporthallen oder andere Vereinsgebäude mit hohen Decken (mehr als 4 Meter) gelten besondere Übergangsregelungen, wenn Heizungen ausgetauscht werden. Diese finden sich in §71m des Gebäudeenergiegesetzes (Abruf: 11.12.2025). 

Betriebsverbot für alte Heizkessel:
Schon bisher gab es nach § 72 GEG eine Regelung zur Beschränkung der Betriebszeit von alten Heizkesseln, die weiter Bestand hat. Danach dürfen Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und vor dem Jahr 1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:

  • für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
  • Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.

Ist der Einbau von fossilen Gas- und Ölheizungen gar nicht mehr erlaubt?

Heute bis zu dem Moment, in dem die Wärmeplanung greift - in Großstädten spätestens Mitte 2026, in kleineren Kommunen spätestens Mitte 2028:

Bis zum Ablauf der Fristen dürfen noch neue fossile Gas- und Ölheizungen in bestehenden Gebäuden und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, eingebaut werden. Vor dem Einbau ist jedoch eine verpflichtende Beratung vorgesehen. Dabei muss auf die möglichen Auswirkungen der örtlichen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund steigender CO₂-Bepreisung, hingewiesen werden. Diese verpflichtende Beratung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, wie zum Beispiel von einer qualifizierten Energieberaterin, einem Installateur oder einem Schornsteinfeger.

Zudem gilt hierbei zu beachten, dass die neue eingebaute fossile Heizung ab 2029 schrittweise höhere Anteile von Biomasse oder Wasserstoff nutzen muss, sofern das Gebäude nach abgeschlossener Wärmeplanung nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann. Vorgesehen sind ab dem 01.01.2029 15 Prozent, ab dem 01.01.2035 30 Prozent und ab dem 01.01.2040 60 Prozent. Bei der Planung solche Heizungsanlagen sollte daher die steigenden CO2-Preise für fossile Brennstoffe und die hohen Preisrisiken klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomethan oder Wasserstoff unbedingt einkalkuliert werden. Auch deswegen sieht das Gesetz vor, dass beim Einbau von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine verbindliche Beratung erfolgen muss, wo auf diese Risiken hingewiesen wird und in der auch möglichen Alternativen in Betracht gezogen werden sollen. Ob sich der Einbau einer Gasheizung heute überhaupt noch lohnt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ab dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028:

Ab diesem Zeitpunkt greift spätestens die Pflicht, dass mindestens 65 % der Heizenergie aus Erneuerbaren Energien stammen müssen.
Das bedeutet, dass nur noch im Härtefall und in Übergangsfristen neue Öl- und Gasheizungen ohne einen Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren Energien eingebaut und betrieben werden dürfen.

Weitere Informationen

Das Heizungsgesetz ist ein politisch stark diskutiertes Thema und wird voraussichtlich in Zukunft weiter angepasst.

Weitere und detaillierte Informationen zum aktuellen Gebäudeenergiegesetz finden Sie im Volltext des GEG 2024 sowie in den FAQ zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) (Abruf: 11.12.2025).