News-Meldung

des LandesSportBundes Niedersachsen

- "Wir erwarten Erleichterungen"

Jahressteuergesetz 2020: LSB-Vorstandsvorsitzender Reinhard Rawe: „Wir erwarten endlich Erleichterungen für Sportvereine“

Der LandesSportBund Niedersachsen begrüßt zwei Entscheidungen des Bundesrates zum Gemeinnützigkeitsrechts, mit denen ehrenamtliches Engagement in Sportvereinen besser honoriert wir. „Die vom Bundesrat beschlossenen steuerrechtlichen Erleichterungen für das Jahressteuergesetz 2020 sind angesichts der Corona-Krise notwendig. Wir bedauern sehr, dass der Antrag des Nds. Finanzministers keine Mehrheit erhalten hat, die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung für Sportvereine mit jährlichen Einnahmen bis 45.000 Euro aufzuheben. Das wäre ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau und auch ein Anreiz zur Übernahme ehrenamtlicher Funktionen gewesen“, sagt der LSB-Vorstandsvorsitzende Reinhard Rawe. Er rief die Bundesregierung und die Abgeordneten des Bundestages auf, angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Sportorganisation den Beschlüssen zuzustimmen.

Der Vorstandsvorsitzende des LandesSportBundes Niedersachsen, Reinhard Rawe, reagierte mit diesem Statement auf Mitteilungen des Niedersächsischen Finanzministers Reinhold Hilbers und des Bundesrates, dass sich der Finanzausschuss des Bundesrates auf Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamtes verständigt und diese in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 eingebracht hat: 

Der Bundesrat hatte am 9. Oktober 2020 beschlossen,

  • die Übungsleiterpauschale um 600 Euro auf 3000 Euro und die Ehrenamtspauschale um 120 Euro auf 840 Euro zu erhöhen. Beide waren zuletzt im Veranlagungszeitraum für 2013 angepasst worden.
  • den Freibetrag der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen von derzeit 5000 auf künftig 7500 Euro zu erhöhen.

Der Niedersächsische Finanzminister hatte zudem beantragt:

  • Zukünftig sollen zudem kleinere Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 Euro oder weniger nicht den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Die Regelung trägt für die zahllosen kleineren Vereine zu einem sehr sinnvollen Bürokratieabbau bei – und auch die zuständigen Finanzämter werden entlastet.
  • Erstmalig sollen Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht und damit auch moderne Konzernstrukturen im gemeinnützigen Bereich ermöglicht werden

Der LSB hat sich ebenso wie der DOSB in der Vergangenheit mehrfach für steuerrechtliche Erleichterungen zur Unterstützung des gemeinnützigen Sports bei den Finanzministern eingesetzt - zuletzt im Herbst 2019 – bislang aber vergeblich.

Zum weiteren Verfahren teilt der Bundesrat in seiner Pressemitteilung mit:

Die Stellungnahme geht zunächst an die Bundesregierung, die dazu eine Gegenäußerung verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor - dieser hat am 8. Oktober 2020 bereits mit den Beratungen in 1. Lesung begonnen. Nach Verabschiedung des Gesetzes befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.