News-Meldung

des LandesSportBundes Niedersachsen

- Nds. Corona-Verordnung: LSB bringt sich erneut ein

Nds. Corona-Verordnung: LSB bringt sich erneut ein

Der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen hat sich erneut in die Diskussion um die bevorstehende Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung eingebracht. In einem Schreiben an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport plädiert er für eine Rückkehr zu einem Perspektivplan, um den Sportlerinnen und Sportlern in Niedersachsen Planungssicherheit zu bieten. Dringend geändert werden sollten nach seiner Auffassung zudem diese Aspekte:

  • Bei einem Inzidenzwert unter 100 muss kontaktloser Sport außen in festen Gruppen bis 30 Personen möglich sein.
  • Für Kadersportlerinnen und Kadersportler aus nichtolympischen Sportarten muss das gleiche Recht der Sportausübung gelten, wie für die aus olympischen bzw. paralympischen Sportarten.
  • Maßnahmen des Rehabilitationssports / Funktionstrainings sollten als medizinisch notwendige sportliche Betätigung auch in Gruppen entsprechend der rechtlichen Vorgaben des § 64 SGB 9 und der Rahmenvereinbarung unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln erlaubt sein.

Der LSB weist zudem auf eine bundesweit abgestimmte Auslegung des § 28 b Abs. 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hin, die dem Sport für Regionen mit einem inzidenzwert über 100 etwas mehr Bewegungsfreiheit gibt. Sie ist zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund, der Sportministerkonferenz der Länder und mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums für Gesundheit zustande gekommen. Hilfreich für die Sportpraxis sind danach aus LSB-Sicht:

  • Bei der kontaktlosen Ausübung von Individualsportarten ist die kontaktfreie Sportausübung entscheidend, nicht die Sportart. Insoweit ist individuelles Training auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball o. a. auch für Personen über 13 Jahre allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt.
  • Auch Wettkämpfe - wie z. B. bei einem Tennis-Einzel - dürfen stattfinden, solange die Einhaltung der Vorgaben des IfSG sichergestellt werden.
  • Im IfSG werden Kinder nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfasst. Training in Fünfergruppen ist also nur bis einschließlich 13 Jahre möglich.
  • Dabei kann die Anleitungsperson auch mehrere Gruppen parallel oder nacheinander anleiten, sofern sie den entsprechend den regionalen Vorgaben geforderten Testnachweis vorlegen kann.
  • Minigolf, Wasserski und Klettern sind als Vereinssport durchführbar.
  • Rehabilitationssport ist als medizinisch notwendige sportliche Betätigung erlaubt.
  • Schwimmtraining für die DLRG darf als wichtige Aufgabe im Katastrophenschutz stattfinden.
  • Die Sportausübung ist im Freien, in ungedeckten und gedeckten Sportanlagen erlaubt.